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Website & Außenwirkung

Darf eine KI mit deinen Texten trainieren?

Julian Weisel · 9. September 2026 · 10 Min Lesezeit

Die Frage kommt inzwischen in fast jedem Gespräch: Darf eine KI einfach so mit meinen Texten und Bildern trainieren? Die Antwort ist unbequem und kurz: Ja — solange du nicht widersprichst. Und dein Widerspruch zählt nur, wenn er in einer Form dasteht, die eine Maschine lesen kann. Ein Satz in den AGB ist nach dem derzeitigen Stand kein Verlass.

Die Rechtslage in drei Absätzen

Das deutsche Urheberrecht hat für das automatisierte Auswerten von Inhalten eine eigene Vorschrift: § 44b UrhG, „Text und Data Mining". Sie sagt in Absatz 2:

„Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind."[1]

Rechtmäßig zugänglich ist alles, was frei im Netz steht — deine Website also. Damit ist die Grundregel: erlaubt. Absatz 3 dreht das um, wenn du willst:

„Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt."[1]

Der europäische Ursprung dieser Regel steht in Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie und formuliert es etwas weicher: Der Vorbehalt muss „in angemessener Weise, etwa mit maschinenlesbaren Mitteln im Fall von online veröffentlichten Inhalten" erklärt werden.[2] Der deutsche Gesetzgeber hat daraus ein „nur dann wirksam" gemacht.

Was „maschinenlesbar" heißt — und warum das gerade strittig ist

Genau an diesem Wort hängt alles, und es steht nirgends definiert. Zwei Auslegungen stehen sich gegenüber:

  • Eng: maschinenlesbar heißt technisches Format — robots.txt, Metadaten, ein maschinell auswertbares Signal.
  • Weit: maschinenlesbar heißt alles, was heutige Technik verstehen kann — also auch ein deutscher Satz in den Nutzungsbedingungen, denn Sprachmodelle lesen Sätze.

Der bislang wichtigste deutsche Fall dazu ist der Streit des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION. Das OLG Hamburg hat am 10. Dezember 2025 entschieden (Az. 5 U 104/24) und dabei — nach der Besprechung des Urteils, die ich ausgewertet habe[3][4] — drei Dinge festgehalten — die eine zweite, unabhängige Besprechung genauso zusammenfasst („General terms of use or human-readable disclaimers are insufficient")[4]:

  1. Ein Vorbehalt in natürlicher Sprache genügte für den maßgeblichen Zeitpunkt (der Download fand 2021 statt) nicht, um als maschinenlesbar zu gelten.
  2. Maßgeblich ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Nutzung — nicht der von heute. Das Argument „ChatGPT kann doch AGB lesen" ließ das Gericht für 2021 nicht gelten.
  3. Der Maßstab ist technologieneutral und dynamisch: Was heute oder morgen zuverlässig maschinell auswertbar ist, kann dann auch als Vorbehalt wirken.

Das Verfahren ist nicht zu Ende — das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Für dich als Betrieb ändert das an der praktischen Folgerung nichts, im Gegenteil, sie wird eindeutiger:

Schreib den Vorbehalt technisch hin, nicht nur in Worten. Ein Satz in den Nutzungsbedingungen mag eines Tages genügen. Eine Zeile in der robots.txt genügt heute schon — und kostet dich fünf Minuten statt eines Prozesses.

Die andere Seite: Anbieter müssen suchen

Seit dem 2. August 2025 gilt für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck Art. 53 Abs. 1 lit. c der KI-Verordnung. Sie müssen

„eine Strategie zur Einhaltung des Urheberrechts der Union […] auf den Weg bringen, insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/790 geltend gemachten Rechtsvorbehalts, auch durch modernste Technologien."[5]

Das ist die Pflicht auf der Gegenseite: Wer ein Modell anbietet, muss aktiv nach Vorbehalten suchen. Es entbindet dich nicht davon, einen zu erklären — aber es erklärt, warum die technische Form gerade wichtiger wird und nicht unwichtiger.

So erklärst du den Vorbehalt praktisch

Zwei Bausteine, beide in derselben Datei, beide in fünf Minuten gesetzt.

1. Sperre der Trainings-Crawler in der robots.txt

Das ist der etablierte, von allen großen Anbietern selbst dokumentierte Weg. Wichtig ist die Trennung: Training sperren, Suche erlauben — sonst verschwindest du aus den Antworten, in denen du vorkommen willst. Warum das zwei verschiedene Programme sind, steht im Beitrag Wie ChatGPT an deine Firmendaten kommt.

2. Die Content-Signal-Zeile

Cloudflare hat am 24. September 2025 die Content Signals Policy veröffentlicht — eine Erweiterung der robots.txt, die nicht regelt, ob gelesen werden darf, sondern wofür. Drei Signale, im Wortlaut der Richtlinie:[6]

SignalBedeutung laut Cloudflare
search„building a search index and providing search results […] Search does not include providing AI-generated search summaries."
ai-input„inputting content into one or more AI models (e.g., retrieval augmented generation, grounding, or other real-time taking of content for generative AI search answers)."
ai-train„training or fine-tuning AI models."

Der entscheidende Satz steht in der Richtlinie selbst: Einschränkungen über Content Signals sind „express reservations of rights under Article 4 of the European Union Directive 2019/790". Damit ist die Zeile nicht bloß eine Bitte, sondern der Versuch, genau den Vorbehalt aus § 44b Abs. 3 in maschinenlesbarer Form hinzuschreiben.

Der fertige Block

Das ist die Aufteilung, die für die meisten Betriebe passt: gefunden werden ja, zitiert werden ja, trainieren nein.

# Suche und Antwortmaschinen: erlaubt.
User-agent: OAI-SearchBot
Allow: /

User-agent: Claude-SearchBot
Allow: /

User-agent: PerplexityBot
Allow: /

# Training: vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG).
User-agent: GPTBot
Disallow: /

User-agent: ClaudeBot
Disallow: /

User-agent: Google-Extended
Disallow: /

User-agent: *
Content-Signal: search=yes, ai-input=yes, ai-train=no
Allow: /

Zum Prüfen der eigenen Datei gibt es im Grundlagen-Beitrag ein kleines Werkzeug, das im Browser rechnet.

Drei Grenzen, die du kennen solltest

GrenzeWas das bedeutet
Es ist kein technischer Schutz.Cloudflare schreibt es selbst: „content signals express preferences; they are not technical countermeasures against scraping. Some companies might simply ignore them."[6]
Nutzer-Abrufe greifen daneben.Wenn ein Mensch gerade fragt und die Antwortmaschine deine Seite deshalb holt, gelten die Regeln nicht oder nur eingeschränkt — Perplexity schreibt offen, dass dieser Abruf robots.txt „generally ignores".[7]
Wer sich nicht ausweist, hält sich nicht daran.Die robots.txt wirkt nur gegenüber Programmen, die ihren Namen nennen. Gegen alles andere hilft sie nicht.

Trotzdem ist die Zeile nicht sinnlos. Sie hat einen Zweck, der unabhängig davon ist, wer sich daran hält: Sie ist die Erklärung. Wenn es später darauf ankommt, ob du dir die Nutzung vorbehalten hast, ist ein datierter, maschinenlesbarer Eintrag etwas, das man vorzeigen kann. Ein Satz in den AGB ist es nach der bisherigen Rechtsprechung nicht sicher.

Sollte ich das Training überhaupt sperren?

Es gibt gute Gründe dagegen, und ich halte sie für ehrlicher als das reflexhafte Zusperren.

Dagegen spricht: Dein Betrieb lebt nicht davon, dass seine Leistungsbeschreibung ein knappes Gut ist. Wenn ein Modell weiß, dass es dich gibt und was du machst, ist das eher nützlich. Und die praktische Wirkung des Sperrens ist begrenzt — siehe die drei Grenzen oben.

Dafür spricht: Bei eigenen Werken — Fotos, Zeichnungen, Texten mit Substanz, Fachbeiträgen — ist es dein Material, und du darfst darüber entscheiden, ohne das begründen zu müssen. Das ist genau der Fall, für den Absatz 3 geschrieben wurde.

Für Fotografinnen, Autoren und Werkstätten mit eigenem Bildmaterial ist die Antwort meistens: sperren. Für einen Handwerksbetrieb mit zwölf Seiten Leistungsbeschreibung ist sie meistens: egal — und dann triff die Entscheidung trotzdem bewusst, statt sie einer kopierten Datei zu überlassen.

Quellen

Alle Quellen am 9. September 2026 abgerufen und als PDF archiviert. Der Urteilsvolltext lag nicht vor — Grundlage sind die beiden Besprechungen [3] und [4], die in den hier zitierten Punkten übereinstimmen.

Zum Mitnehmen

4 Sätze, die du dir merken kannst

  1. Ohne Widerspruch ist Training erlaubt. § 44b UrhG stellt es frei, solange du dir nichts vorbehältst.
  2. Dein Widerspruch muss maschinenlesbar sein, sonst ist er nach Absatz 3 unwirksam.
  3. Ein Satz in den AGB ist kein Verlass. Das OLG Hamburg hat ihn für 2021 nicht genügen lassen — nicht rechtskräftig, aber ein deutliches Signal.
  4. Fünf Minuten robots.txt schlagen zehn Seiten Nutzungsbedingungen. Und trenn dabei Training von Suche, sonst sperrst du dich selbst aus.

Unsicher, was bei dir gerade eingestellt ist?

In den meisten Fällen ist die Antwort: gar nichts, oder etwas Kopiertes. Wir sehen uns an, was deine Seite tatsächlich erlaubt — und ob das zu dem passt, was du eigentlich wolltest.

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