Zwei Fristen, die zusammen etwas anderes bedeuten als jede für sich
Zwei Regelungen laufen gerade nebeneinander her, und kaum jemand betrachtet sie gemeinsam:
Erstens: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, darfst du degressiv abschreiben — höchstens mit dem Dreifachen des linearen Satzes, gedeckelt bei 30 %.[1] Danach ist Schluss.
Zweitens: Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 jährlich um einen Prozentpunkt — von 15 % auf 10 % ab 2032.[2] Beides gehört zum Investitionssofortprogramm des Bundes.[3]
Getrennt gelesen klingt beides gut. Zusammen gelesen sagen sie: Ein Abzug ist heute mehr wert als später.
Warum das so ist: Eine Abschreibung ist kein Zuschuss, sondern ein Abzug von der Bemessungsgrundlage. Was sie dir tatsächlich bringt, hängt am Steuersatz. 100.000 € Abschreibung bei 15 % Körperschaftsteuer sparen 15.000 €. Dieselben 100.000 € bei 10 % sparen 10.000 €. Der Abzug schrumpft nicht — sein Gegenwert schrumpft.
Was „degressiv" konkret heißt
Linear verteilst du die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Degressiv rechnest du einen festen Prozentsatz — aber immer vom Restbuchwert, nicht von den Anschaffungskosten. Dadurch ist der Abzug am Anfang groß und wird jedes Jahr kleiner.
Beispiel: Maschine für 100.000 €, Nutzungsdauer 10 Jahre. Linear wären das 10 % im Jahr. Das Dreifache wären 30 % — der Deckel liegt ebenfalls bei 30 %, also greifen hier beide Grenzen gleichzeitig.
| Jahr | linear (10 %) | degressiv (30 % vom Restwert) | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 1 | 10.000 € | 30.000 € | +20.000 € |
| 2 | 10.000 € | 21.000 € | +11.000 € |
| 3 | 10.000 € | 14.700 € | +4.700 € |
| 4 | 10.000 € | 10.290 € | +290 € |
| 5 | 10.000 € | 7.203 € | −2.797 € |
| Summe Jahr 1–3 | 30.000 € | 65.700 € | +35.700 € |
Über die gesamte Nutzungsdauer schreibst du denselben Betrag ab. Was sich ändert, ist das Wann — und damit, wann das Geld in deiner Kasse bleibt statt beim Finanzamt.
Elektrofahrzeuge: eigener Absatz, andere Zahlen
Für rein elektrische Fahrzeuge im Anlagevermögen gilt eine eigene Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG, ebenfalls für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 — und die Prozentsätze beziehen sich hier auf die Anschaffungskosten, nicht auf den Restwert:[1]
| Jahr | Anschaffung | 1. Folgejahr | 2. + 3. | 4. | 5. |
|---|---|---|---|---|---|
| Satz | 75 % | 10 % | je 5 % | 3 % | 2 % |
Drei Viertel im ersten Jahr. Die Regelung darfst du allerdings nur nutzen, wenn du für dasselbe Wirtschaftsgut keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hast.[1]
Für wen die Steuersatz-Rechnung gilt — und für wen nicht
Hier wird oft zu schnell verallgemeinert, deshalb sauber getrennt:
| Rechtsform | Zahlt | Sinkt der Satz ab 2028? | Was für dich zählt |
|---|---|---|---|
| GmbH, UG, AG | Körperschaftsteuer | Ja, 15 → 10 % bis 2032 | Fenster und Satzeffekt |
| Einzelunternehmen | Einkommensteuer | Nein — dort ist keine solche Senkung beschlossen | nur das Fenster bis 31.12.2027 |
| GbR, OHG, KG | Einkommensteuer der Gesellschafter | Nein | nur das Fenster bis 31.12.2027 |
Die Gewerbesteuer bleibt in allen Fällen unberührt — sie hängt an deinem Hebesatz, nicht an dieser Reform.
Was das nicht heißt
Kauf nichts, was du nicht brauchst. Eine Abschreibung gibt dir einen Teil des Steuerbetrags zurück, nie den Kaufpreis. Wer für 100.000 € eine Maschine anschafft, um 15.000 € Steuern zu sparen, hat 85.000 € ausgegeben, um Steuern zu sparen. Das rechnet sich nur, wenn die Maschine ohnehin gebraucht wird.
Der Satz gilt auch umgekehrt: Wenn du eine Investition ohnehin für 2028 oder 2029 geplant hast, ist die Frage berechtigt, ob sie vorgezogen werden kann — nicht, ob sie erfunden werden soll.
Was du bis Ende 2027 entscheiden solltest
- Steht in deiner Planung eine größere Anschaffung für 2028 oder später? Prüf, ob sie sinnvoll vorziehbar ist. Machst du das nicht: Du zahlst dieselbe Investition später mit einem Abzug, der weniger wert ist — bei einer GmbH ab 2032 um ein Drittel weniger.
- Rechne beide Verfahren durch, nicht nur eins. Degressiv ist nicht immer besser: In einem Jahr mit schwachem Ergebnis nützt dir ein großer Abzug wenig. Machst du das nicht: Du verschiebst Abzüge in Jahre, in denen sie verpuffen.
- Sprich mit deinem Steuerberater über den Wechselzeitpunkt. Der Übergang von degressiv auf linear ist zulässig und oft sinnvoll, sobald die lineare Rate höher wäre. Machst du das nicht: Du schreibst in den späten Jahren langsamer ab als nötig.
Quellen
- [1] § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung (Abs. 2 und 2a)
- [2] § 23 KStG — Steuersatz
- [3] Bundesfinanzministerium — Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster")
Alle Angaben nach dem Stand vom 3. September 2026 an den genannten Quellen geprüft. Das ist keine Steuer- oder Rechtsberatung — für deinen Einzelfall ist deine Steuerberatung zuständig.